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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen für die Nutzung von Software und Softwaredienstleistungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Diese Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung von Software und Softwaredienstleistungen der Syncd GmbH („Syncd“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Sämtliche Angebote und Leistungen der Syncd richten sich ausschließlich an als Unternehmen handelnde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand sind je nach dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Syncd:

a) die Bereitstellung von Syncd-eigener Software („Syncd-Software“) über das Internet als Software-as-a-Service („SaaS“) an den Kunden sowie der Einräumung von Speicherplatz auf den von Syncd genutzten Servern und des Supports von Syncd für die Nutzung der Syncd-Software. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Plattformen über das Internet als Platform-as-a-Servie („PaaS“) für eigene Entwicklungen des Kunden. Soweit diese Vertragsbedingungen Regelungen zu Syncd-Software und SaaS Leistungen von Syncd enthalten, gelten sie auch für PaaS Leistungen der Syncd;
b) sonstige Softwaredienst- und -werkleistungen der Syncd, insbesondere Schulungen, Konfigurationsleistungen, individuelle Programmierleistungen oder Erstellung von Schnittstellen für den Kunden.

(2) Syncd ist es gestattet, bei der Leistungserbringung Sub-Unternehmer einzubeziehen.
(3) Bei Widersprüchen zwischen diesen Vertragsbedingungen und dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Syncd gelten vorrangig die Regelungen aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Syncd.

§ 3 Bereitstellung der Syncd Software (SaaS)

(1) Die Bereitstellung der Syncd-Software erfolgt über das Internet als SaaS.
(2) Syncd stellt dem Kunden die Syncd-Software für die vertraglich vereinbarte Dauer in der jeweils vereinbarten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Syncd-Software steht („Übergabepunkt“), entgeltlich zur Nutzung bereit. Syncd schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.
(3) Der Funktionsumfang der Syncd-Software ergibt sich aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung auf der Website von Syncd unter https://www.posos.cloud/funktionen.
(4) Syncd beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Fehler der Syncd-Software. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Syncd-Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, so dass die Nutzung der Syncd-Software unmöglich oder eingeschränkt ist.
(5) Syncd entwickelt die Syncd-Software regelmäßig weiter und aktualisiert sie durch Updates und Upgrades.

 

§ 4 Einräumung von Speicherplatz für die Nutzung von Syncd Software (SaaS)

(1) Syncd stellt dem Kunden den erforderlichen Speicherplatz im vertraglich vereinbarten Umfang zur Speicherung seiner Daten bereit. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird Syncd den Kunden verständigen. Der Kunde kann entsprechende Kontingente nachbestellen vorbehaltlich Verfügbarkeit auf den von Syncd genutzten Servern.
(2) Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, ist der Kunde nicht berechtigt, den Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
(3) Syncd wird geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden treffen. Dies entbindet den Kunden nicht von der eigenen Verpflichtung zur Sicherung seiner Daten.

 

§ 5 Support für die Syncd Software

(1) Syncd erbringt die Supportleistungen zu folgenden Servicezeiten: Montag bis Freitag 9:00 bis 16:00 Uhr (Ortszeit). An Sonn- und Samstagen, Heiligabend (24.12.), Silvester (31.12.) und gesetzlichen Feiertagen in Hessen (Deutschland) steht der Support nicht zur Verfügung.
(2) Ein Supportfall liegt vor, wenn ein Fehler an der Syncd-Software auftritt und der Kunde diesen meldet.
(3) Vor der Meldung von Fehlern hat der Kunde möglichst eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand des Vertrags sind.
(4) Der Kunde meldet der Syncd Fehler unverzüglich per E-Mail an support@syncd.de. Die Meldung muss den Fehler und insbesondere die Bedingungen, unter denen er auftritt, und dessen Auswirkungen, möglichst detailliert und nachvollziehbar beschreiben.
(5) Der Kunde protokolliert festgestellte Fehler in nachvollziehbarer Form.
(6) Der Kunde gestattet der Syncd, soweit dies für die Erbringung der Leistung notwendig und möglich ist, zur Fernwartung den elektronischen Zugriff auf die Syncd-Software. Er stellt die hierfür notwendigen Internet- und Netzwerkverbindungen her; der Kunde stellt insbesondere den Aufbau einer Kommunikationsverbindung zwischen ihm und der Syncd her.
(7) Soweit dies für die Erfüllung der Supportleistungen erforderlich ist, benennt der Kunde der Syncd in Textform mindestens einen fachlich geeigneten Mitarbeiter, welcher die Syncd als Ansprechpartner bei der Erbringung der Supportleistungen unterstützt. Ferner wird der Kunde der Syncd die zur Durchführung der Pflege und des Supports notwendige Einsicht in erforderliche Unterlagen, Dokumentationen und Informationen insbesondere über seine Hardware und/oder Drittsoftware gewähren und ggf. erforderliche Testpläne, Testdaten sowie Testumgebungen bereitstellen.
(8) Syncd wird die Meldungen des Kunden nach Eingang innerhalb von zwei Arbeitstagen telefonisch oder in Textform beantworten.
(9) Der Kunde wird ihm von Syncd mitgeteilte Maßnahmen zur Fehler- oder Mangelbeseitigung unverzüglich vornehmen.

 

§ 6 Unterbrechung / Beeinträchtigung der Erreichbarkeit der Syncd Software

(1) Syncd weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit der SaaS-Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von Syncd liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag der Syncd handeln, von Syncd nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen der Syncd haben. Soweit derartige Umstände die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von Syncd erbrachten Leistungen unterbrechen oder beeinträchtigen, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
(2) Des Weiteren können technisch notwendige Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen. Derartige Maßnahmen werden dem Kunden von Syncd – soweit möglich – mit einer angemessenen Frist im Voraus angekündigt. Die daraus resultierenden Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen haben keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
(3) Die Verfügbarkeit der SaaS-Dienste von Syncd beträgt (außerhalb gesetzlicher Feiertage in Hessen sowie Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.)) 98,5 % im Jahresdurchschnitt. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen SaaS-Dienste gemäß vorstehenden Absätzen (1) und (2) nicht erreichbar sind.

 

§ 7 Sonstige Softwaredienst- und -werkleistungen von Syncd

Softwaredienst- und -werkleistungen der Syncd, außerhalb der SaaS-Dienste von Syncd, insbesondere Schulungen für die Nutzung der Syncd-Software, Konfigurationsleistungen oder individuelle Programmierleistungen erfolgen entgeltlich aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung der Parteien.

 

§ 8 Abnahme von Werksleistungen

Soweit Syncd entsprechend dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Syncd individuelle Programmier- oder andere Werkleistungen für den Kunden erbringt, gelten folgende Bestimmungen:

(1) Syncd meldet nach Fertigstellung die Abnahmebereitschaft der Werkleistungen beim Kunden an. Entsprechen die abzunehmenden Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen, erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme auf dem entsprechenden Abnahmeprotokoll, es sei denn es liegt ein wesentlicher Mangel vor. Etwaige Mängel sind im Abnahmeprotoll festzuhalten und zu spezifizieren.
(2) Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel gelten die Bestimmungen zur Haftung für Mängel an Werkleistungen. Verweigert der Kunde die Abnahme wegen Vorliegens wesentlicher Mängel, so ist Syncd berechtigt, Nachbesserungen oder Ersatzlieferung durchzuführen und danach erneut die Abnahmebereitschaft zu erklären; es wird sodann erneut entsprechend den Bestimmungen in vorstehendem Absatz (1) vorgegangen.
(3) Erklärt der Kunde vierzehn Kalendertage nach Anmeldung der Abnahmebereitschaft durch Syncd die Abnahme nicht und hat er zwischenzeitlich auch keine wesentlichen Mängel gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung nutzt, ohne gegenüber Syncd zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt ist.
(4) Haben die Parteien Meilensteine oder vergleichbare Projektabschnitte (z.B. in Form von Sprints), insbesondere einen Terminplan, vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, das jeweilige Ergebnis solcher Abschnitte unverzüglich zu prüfen und für die weitere Arbeit von Syncd – spätestens binnen zwei Wochen – freizugeben. Die Freigabe gilt als Teilabnahme. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der jeweiligen Freigabeerklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst im Rahmen der sich an die Freigabeerklärung anschließenden Leistungen entstanden sind oder erkannt werden konnten.

 

§ 9 Nutzungsechte

(1) Syncd räumt dem Kunden das auf die Vertragslaufzeit beschränkte nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, die Syncd Software bestimmungsgemäß in dem gemäß dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Syncd vereinbarten Umfang zu nutzen, vorausgesetzt dass der Kunde die vereinbarte Vergütung (z.B. die monatlich vereinbarten Zahlungen) entrichtet.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Syncd Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichend können die Parteien vereinbaren, dass der Kunde berechtigt ist, die Nutzung der Syncd-Software im Umfang der von ihm erworbenen Lizenzen auch Dritten zugänglich zu machen, insbesondere z.B. den mit dem Kunden i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen oder auch seinen eigenen Endkunden. Die Einzelheiten sind in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung über den Umfang der Nutzung, die Vergütung und die Bindung der Dritten an die Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung festzulegen. Insbesondere kann Syncd die Nutzung durch Dritte vom Abschluss einer gesonderten Lizenzvereinbarung mit den Dritten abhängig machen.
(3) Mit Ablauf der Vertragslaufzeit enden jegliche Nutzungsrechte des Kunden an der Syncd-Software und der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung unverzüglich einzustellen.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Schutzrechte, die im Rahmen von Softwaredienst- und -werkleistungen einschließlich Supportleistungen der Syncd entstehen. Zeitlich unbeschränkte, ausschließliche, unterlizenzierbare oder übertragbare Nutzungsrechte des Kunden bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

 

§ 10 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird Syncd bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.
(2) Für die Nutzung der Syncd-Software müssen die sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. dem Ange-bot oder der Auftragsbestätigung der Syncd ergebenden Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein. Der Kunde trägt hierfür selbst die Verantwortung. Der Kunde hat sich über die Leistungsbeschreibung und insbesondere die wesentlichen Funktionsmerkmale der Syncd-Software informiert und ist dafür verantwortlich, dass die Syncd-Software seinen Vorstellungen, Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Er hat seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun.
(5) Der Kunde ist selbst für die ordnungsgemäße, vollständige und regelmäßige Sicherung, Eingabe und Pflege seiner Daten und Informationen sowie der von Syncd im Zuge der Vertragsabwicklung überlassenen Unterlagen verantwortlich. Hierfür erstellte der Kunde mindestens täglich Backups aller auf den Servern der Syncd von ihm gespeicherten Daten.
(6) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Syncd hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist Syncd ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

 

§ 11 Vertriebliche Zusammenarbeit, Vermittlung, Einsatz von Mitarbeitern beim Kunden

(1) Soweit der Kunde eine vertriebliche Zusammenarbeit mit Syncd wünscht, z.B. derart, dass der Kunde die Syncd-Software seinen Kunden als eigene Leistung im Rahmen seines Portfolios anbietet und/oder der Syncd seine Endkunden zur Nutzung der Syncd-Software vermittelt, erfolgt dies im Wege einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
(2) Für alle Mitarbeiter, die von Syncd in den Räumlichkeiten des Kunden eingesetzt werden, verbleibt das Weisungs- und Direktionsrecht im Verhältnis zum Kunden uneingeschränkt bei Syncd. Syncd obliegt insbesondere

a) die Entscheidung über Auswahl und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter;
b) die Festlegung der Arbeitszeit und Anordnung evtl. Überstunden;
c) die Gewährung von Urlaub und Freizeit;
d) die Durchführung von Arbeitskontrollen und die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsabläufe.

 

§ 12 Vergütung, Zahlungsbedingung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, an Syncd das vereinbarte Entgelt (z.B. monatliche Nutzungsgebühren) zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen. Soweit nicht abweichend vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Syncd.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Lizenzgebühren und Entgelte jeweils im Voraus zahlbar und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Zahlungen sind ohne jeden Abzug und kostenfrei für Syncd zu leisten.
(3) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Syncd anerkannt sind. Ferner kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 13 Mängelhaftung für Syncd Software, Sperrung, Freistellung

(1) Syncd gewährleistet die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der als SaaS bereitgestellten Syncd Software während der Vertragslaufzeit nach diesen Vertragsbedingungen. § 536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme) und § 536c BGB (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.
(2) Syncd ist zur sofortigen Sperre des Zugangs zur Syncd Software (SaaS) und des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte Syncd davon in Kenntnis setzen. Syncd hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist. Syncd ist auch zur Sperrung berechtigt, wenn der Kunde nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen verzögert. Der Vergütungsanspruch von Syncd bleibt von der Sperrung unberührt. Die Sperre wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder aufgehoben. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn Syncd ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.
(3) Der Kunde ist für sämtliche von ihm über die Syncd-Software verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie für die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Er verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, Syncd von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls Syncd von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. Syncd wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde Syncd unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von Syncd bleiben unberührt.

 

§ 14 Mängelhaftung für Werksleistungen

(1) Syncd gewährleistet, dass die Werkleistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. den Anforderungen in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von Syncd entspricht.
(2) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Werkleistungen sowie ggf. zur Prüfung übersandte Vor- und Zwischenergebnisse unverzüglich zu prüfen. Der Kunde testet insbesondere gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Werkleistungen, die der Kunde im Rahmen der Mängelhaftung erhält. Mängel hat der Kunde ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung schriftlich unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu melden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
(3) Liegt ein Mangel vor, so wird Syncd nach eigener Wahl nachbessern (z. B. durch Fehlerbeseitigung oder sog. „Workarounds“) oder nachliefern („Nacherfüllung“). Syncd kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung wird Syncd die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ersatzlieferung zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Leistungsort verbracht wird.
(4) Ist Syncd zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche Syncd zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind.
(5) Über die Nacherfüllung, das Rücktrittsrecht und die Minderung hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden bestehen nur in dem Umfang der Haftung von Syncd gemäß diesen Vertragsbedingungen.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen Syncd wegen Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.

 

§ 15 Haftung, unentgeltliche Leistungen

(1) Für die Haftung der Syncd sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen:

a) Syncd haftet für leichte Fahrlässigkeit (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften, z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten verletzt wurde, und nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
b) Für den Verlust von Daten haftet Syncd insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige und vollständige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
c) Syncd haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.
d) Im Übrigen ist die Haftung von Syncd ausgeschlossen.

(2) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Für den Fall, dass Leistungen von Syncd von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der gesetzlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
(3) Unentgeltliche Leistungen: Soweit Syncd zusätzliche unentgeltliche Leistungen erbringt, die nicht zu dem geschuldeten, ausdrücklich gemäß dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von Syncd vereinbarten Leistungsumfang gehören, haftet Syncd nur für grob fahrlässiges, vorsätzliches oder arglistiges Verhalten; bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Erbringung solcher unentgeltlichen Leistungen; insbesondere ist Syncd berechtigt, diese jederzeit ohne Vorankündigung wieder einzustellen.

 

§ 16 Laufzeit und Beendigung des Vertrags über SaaS Dienste

(1) Die Laufzeit des Vertrags über die Nutzung der Syncd-Software (SaaS) ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Syncd und der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung. Soweit keine genaue Laufzeit vereinbart wurde, beträgt die Laufzeit 1 Jahr. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Bereitstellung der Syncd-Software. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um 1 Jahr, soweit er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit von einer Partei gekündigt wurde.
(2) Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Zur fristlosen Kündigung ist Syncd insbesondere berechtigt, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist er verpflichtet, Syncd die vereinbarte Vergütung abzüglich von Syncd ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.
(3) Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter Ausschluss der Textform.
(4) Gegenüber dem Kunden besteht keine Verpflichtung von Syncd, die Daten über das Vertragsende hinaus zu speichern. Nach Beendigung des Vertrags wird Syncd sämtliche vom Kunden überlassenen und sich noch im Besitz von Syncd befindlichen Unterlagen und Daten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, an den Kunden in einem von Syncd gewählten geschäftsüblichen Format herausgeben oder zum Download bereitstellen. Soweit keine Aufbewahrungspflichten von Syncd entgegenstehen, wird Syncd die Unterlagen und Daten zudem auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden bei sich löschen; in diesem Fall stellt der Kunde Syncd von etwaigen Ansprüchen wegen fehlerhafter Vertragserfüllung frei, soweit Syncd der Beleg der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung aufgrund der Löschung nicht mehr möglich ist.

 

§ 17 Datenschutz / Geheimhaltung

(1) Jede Partei hat die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit zu beachten. Wenn und soweit der Kunde auf von Syncd oder von Dritten im Auftrag von Syncd technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogene Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach dem Muster der Syncd abzuschließen. Der Kunde bleibt in diesem Fall im Hinblick auf personen-bezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von unter Einhaltung aller datenschutzrechtlicher Anforderungen erfolgt, insbesondere ob sie von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.
(2) Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäftsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen. Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Regelung, wenn

a) der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten,
b) allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden,
c) der anderen Partei ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden.

Die Verpflichtungen nach dieser Regelung überdauern das Vertragsende.

 

§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
(2) Der Kunde darf – vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB – einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, Syncd erteilt hierzu ausdrücklich die schriftliche Zustimmung.
(3) Die Nichtwahrnehmung eines vertraglichen Rechtes gilt nicht als Verzicht auf das betreffende Recht, es sei denn, dass dies dem anderen Vertragspartner vom Inhaber des Rechtes ausdrücklich und in schriftlicher Form mitgeteilt wird.
(4) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Syncd. Dies gilt auch für den Ort der Nacherfüllung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Syncd vereinbart. Dies gilt auch für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Syncd ist berechtigt, einen Rechtsstreit auch am gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
(5) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Änderung oder Ergänzung gekennzeichnet werden.
(6) Diese Geschäftsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache verfasst. Rechtsgültig und allein verbindlich ist jedoch nur die deutsche Fassung.
(7) Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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